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 Genealogische Begriffe

Übersicht Grundlagen

Hinweis zur Benutzung:
Evtl. über Suchfunktion Begriffe suchen lassen, da als Erklärung unter Stichworten gebraucht (z.B. Heimbürge findet sich unter "Schultheiß")

Diese Übersicht ist erst ein Anfang. Ich suche weitere genealogische Begriffe und deren Erklärung. Bitte helfen Sie beim weiteren Aufbau mit und senden Sie mir "Ihren" Begriff mit Erläuterung.


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Ede
Eid

Edikt
(lat. "edicere"=verlautbaren) später: königlicher Erlass

Ehalte
Gesinde

Ehemündigkeit

Ehestuyr
Mitgift

Ehrschatz
In Südwestdeutschland Gebühren beim Besitzwechsel eines Lehens durch Vererbung, Kauf, Tausch (Zusammenfassung von Handlohn und Weglöse)

Eidam / Eidom
Schwiegersohn

eigen
leibeigen, hörig

Eigenschaft
Eigentum (Gegensatz: Lehen)

Einkindschaftsverträge
Gleichsetzung von Kindern mehrerer Ehen

einleuftige / einleftige
ledige Leute

Einlieger
eingemieteter Arbeiter, Gutstagelöhner

Einschreibegeld
Einschreibepfennig, auch Einschreibegebühr.
Vergütung für den Amts- bzw. Gerichts- oder Gemeindeschreiber bei Eintragungen in die Gerichtsbücher, die z.B. Veränderungen im Grundbesitz betreffen. Das E. wurde vom Käufer getragen.

ejusdem
Abk. ej , ejus., ejusd., [lat. desselben (Datums)]; Formel für Datumsangaben in Kirchenbüchern und Akten; z.B. ejusdem anni, Abk. e.a. (desselben Jahres).
siehe auch: huius

Ekeren
Recht auf Eichelmast

ellende
heimatlos, fremd (=unglücklich)

Emeritierung
Versetzung in den Ruhestand

emeritiren
in den Ruhestand versetzen

Ene
Großvater

eodem
[lat. am selben (Zeitpunkt)] Formel für Datumsangaben; z.B.
eodem die (am selben Tag);
eodem mense (im selben Monat);
eodem anno (im selben Jahr).

Epitaph
Grabschrift auf einem Stein

Eraldus
Herold

Erbbücher siehe Lagerbücher

Erbentage
Versammlung der Deichberechtigten

Erbgericht
1. Hof, an den das Amt des Erbrichters (--> Richter) gebunden war.
2. E., Erbgerichtsbarkeit: niedere Gerichtsbarkeit, die für geringfügige Strafsachen und Rechtsstreitigkeiten zuständig war sowie verschiedene polizeiliche Befugnisse beinhaltete. Das E. war seit dem 15. Jh. häufig ein Standesvorrecht des Adels (in Kursachsen seit 1428). S. a. Hochgerichtsbarkeit.

Erbgesesser
erbansässiger Einwohner: Angesessener, der ein Grundeigentum besaß, das an die Nachkommen uneingeschränkt vererbbar war.

Erbgut
Patrimonialgut [< lat. + dt.]: 
a) unbewegliches Gut, das durch Erbgang von Blutsverwandten erworben wurde und ohne Zustimmung der nächsten Intestaterben (Intestaterbfolge) nicht veräußert werden durfte;
b) --> Erblehngut.

Erbkrüger
Dorfkrüger: Dorfschenkwirt, im Erblehngut Besitzer einer Erbschenke (Erbkretscham, s. a. Kretschmann), auf der die (in der Regel mit dem Erbrichtergut verbundene) Schankgerechtsamkeit lag, oder Pächter einer Schenke in Erbleihe.

Erblehngut
Bauergut, Beutelgut, Erbgut, Fallehngut, Lehngut, lat. bona censitica, bonafeudalia: durch Anwendung lehnsrechtlicher Bestimmungen auf Bauernland entstandener bäuerlicher Grundbesitz. Der Besitzer eines E. war persönlich frei (Erbbauer) und hatte das volle und uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem ihm überlassenen Grund und Boden (als eine Art Untereigentum), konnte es verkaufen, vertauschen, verpfänden oder vererben. Er hatte dafür dem Grundherrn (das konnte auch ein Amt sein) bestimmte Frondienste und Abgaben (--> Erbzins, Erbregister) zu leisten. E.besitz war z. B. in Sachsen die verbreitetste Form bäuerlichen Besitztums.

Erbrecht
Arno Lange, Gerade und Heergeräte - Vom Erbrecht unserer Ahnen -, Dresden 1938, Mitteilungen des Roland, Heft 1, S. 1-6

Erbzins
[< mhdt., "unablöslicher Grundzins"]: im Unterschied zu den an den Landesherrn zu entrichtenden Steuern an den jeweiligen Grundherrn zu entrichtende Abgabe; Reallast. Während in den Steuerlisten fast immer alle Steuerpflichtigen eines Ortes genannt wurden, enthalten viele E.listen (--> Erbregister) nur jene Personen, die in einer grundherrlichen Abhängigkeit zum Empfänger der E. standen; so war es durchaus möglich, daß ein einzelner Bauer einem anderen Grundherrn zinste als alle anderen eines Ortes. S.a. Dorfordnung.

Erbzinsbücher
siehe Lagerbücher

Erbzinsgut
im Unterschied z. B. zum Erblehngut oder Erbpachtgut mit minderen Rechten in bäuerlicher Erbleihe gepachtetes Bauerngut. E. bildeten bes. in Preußen und Mecklenburg eine spezifische Form der --> Erbleihe. Sie unterschieden sich von den Erbpachtgütern bes. dadurch, daß der Pächter (Erbzinsmann) das Gut verlor, wenn er die Zinsen für die Leihe nicht in der geforderten Höhe aufbringen konnte. Der Erbzinsmann stand so in der sozialen Sicherheit oft dem Tagelöhner näher als dem Bauern.

Erffmagescheide
Erbteilung

Erfgenamen / Erbgenahme
Erben

ertagen
erzogen

Evictio
gerichtliche Wiedererlangung

ew frien
von der gesetzlichen Abgabe befreien

ex illegitimo thora
[lat. aus nicht rechtmäßigem Ehebett (stammend)] unehelich geboren.

expliciren
erklären, erläutern

extendiren
ausdehnen

extinctus
[lat.] gestorben, umgekommen

extinctus ante partum
vor der Geburt gestorben

extinctus in utero
im Mutterleib gestorben

Exulanten
mit Gewalt aus der Heimat Vertriebene

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Fahrnis
bewegliches Gut, Vieh, Geräte, Schmuck

Fallissement
Zahlungsunfähigkeit

Familienname
Bedeutung und Herkunft
Auskunft über: Gesellschaft für deutsche Sprache, Spiegelgasse 11, 65183 Wiesbaden
Literatur: Naumann, Horst, Das große Buch der Familiennamen - Alter-Herkunft-Bedeutung -

Farverey
Färberei

Feuda
Lehen

Fiedeikommiß
seit dem 14. Jahrhundert zur Erhaltung des Familienguts mögliche, auf Stiftung beruhende Vermögensform, unteilbar

Fideiussion
Bürgschaft

Filiation
Geburt/Abstammung; in der Genealogie: Gliederung und Verzweigung einer Stammtafel

Fiskalat
Steuer-Verwalter

Fiskus / Fiscus
(lat. Korb) Aufbewahren größerer Geldmengen: Staatskasse, Geldverwaltung

Fixation
Steuerpauschale

Flecken
Ortschaft, meist größer als ein Dorf, oft mit einigen städtischen Rechten

Floret
glänzender Wollstoff

Folio
[<lat. in folio, "in einem Blatt"]:
1. allgemein altes Buchformat (2o), bei dem der Papierbogen nur einmal gefalzt ist, also zwei Blätter bzw. vier Druckseiten enthält.
2. F., Abk. fol.: in der alten Verwaltungssprache nummeriertes Blatt in Kirchen-, Gerichtsbüchern, Akten und anderem; bei doppelt beschriebenen Seiten wird die Vorderseite mit a, die Rückseite mit b bezeichnet.

Foliierung
[<lat.]: Blattzählung in alten Büchern, vor allem Handschriften; erst etwa 1470 kam die Paginierung (Seitenzählung) auf.

Foliant
[<lat.]: seit dem 17. Jhd. Bezeichnung für ein Buch im Folioformat, i.w.S. und volkstümlich für jedes großformatige, altertümliche Buch.

Forensenkontribution
Gerichtsgelder

Frankenspiegel
Kaiserrecht

Freundschaft
Verwandtschaft

Friesel
auch roter Friesel: Scharlach, gegen andere mit Ausschlag einhergehende Erkrankungen nur ungenau abzugrenzen. U.s.w. Metzke: Lexikon der historischen Krankheitsbezeichnungen.
Laut Meyers Lexikon, 1895 ist Friesel (Miliaria), Hautausschlag.... (langer Artikel).
Siehe auch Friesel der Säuglinge-Schälknötchen in H. Baumann's "Muret-Sanders Enzyklopädisches englisch-deutsches und deutsch-englisches Wörterbuch" (Berlin-Schöneberg: Langenscheidtsche Verlagsbuchhandlung, 1910):
"Friesel" kommt aus "frieren." Wahrscheinlich, die sterbenden Kinder schaudern; dann ist "Friesel" ein Symptom, nicht die Todesursache. ("Friesel" ist nicht "Friess.") Etwaige Krankheit mit Schaudern als Symptom? Im letzten Jahrhundert war man nicht immer sehr genau mit der Diagnose.
Weitere Quelle: Max Höfler: Deutsches Krankheitsnamen-Buch, München 1899:
Friesel: 1. = jeder mit Fieberfrost [...] einhergehende, akute, meist rote (seltener weiße) hirsekornähnliche, diffuse Hautausschlag [...] dieser Frieselausschlag kann nun Röteln, Hitzebläschen, Scharlach, Fleckfieber, selbst Masern bedeuten [...]
2. = vor allem ist Friesel = Kindbettfriesel (=febris miliaria puerperalis = Milchfriesel) und der akute Schweißfriesel (epidemischer oder idiopathischer [...]

Frigevong / Freibrief
Entlassung aus der Hörigkeit / Urkunde über Entlassung aus der Hörigkeit

Fron, Frondienst
körperliche Leistung für einen Herrn

Fronbote
Vollstreckungsbeamter, Büttel

Fruchttreiber
= Getreidehändler
s. a. Treiber

Frunde vom Raid
Ratsherren

Frühheirat
Frühehen entsprachen dem damaligen Eherecht, das in einzelnen Ländern verschieden war.
Meyers Konservationslexikon von 1894 schreibt dazu:
Voraussetzung der Eheschließung war u.a. die Ehemündigkeit. Nach römischen Recht trat diese ein bei Männer mit 14, bei Frauen mit 12 Jahren. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 5. Febr. 1875 wurden für Männer 20, für Frauen 16 Jahre unter Zulassung der Dispensation - d.h. Ausnahmen waren mit Genehmigung möglich - gefordert.
Nach französischem Recht war das Mindestalter auf 18 und 15 Jahre, nach englischem auf 14 und 12 Jahre festgesetzt....
Da jedoch das römische Recht vom 15. Jhd. an in den deutschen Ländern immer mehr zur Geltung kam und für manche Rechtsfragen bis ins 19. Jhd. galt, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass auch die frühe Ehemündigkeit des römischen Rechts von deutschen Ländern übernommen wurde und Frühehen ermöglichte.

Fumator carnium
Fleischräucherer

Furslotter / Vurslotter
Kaminbauer

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gach
eilig, ungestüm

Gadem
Anbau, Stockwerk

Gaffel
am Niederrhein: Zunft, sonst: Zins, Steuer

Ganerben [<ahdt., "Miterben"]:
im mittelalterlichen Recht mehrere Verwandte, die ein Gesamtrecht (Miterbe) an einer Erbschaft hatten, ohne einen persönlichen Anteil an dem unteilbaren Besitz zu beanspruchen (Erbengemeinschaft zur gesamten Hand). Das Grecht sollte die weitere Aufteilung eines Territoriums oder Besitzes und damit die Schmälerung der Macht der betreffenden Familie verhindern. Bes. Burgen waren häufig gemeinschaftlich genutzte Anlagen, einschließlich der Burgbezirke mit zugehörigen Ländereien, die entweder infolge von Mitbelehnung, Erbteilung, Kauf oder durch Interessen- bzw. Notgemeinschaften von mehreren Burgmännern und deren Familien bewohnt und verteidigt wurden (G.burgen); Rechte und Pflichten der G. waren in den jeweiligen Burgfriedensverträgen genau festgeschrieben und abgegrenzt. S. a. Markgenossenschaft.

Gant = Versteigerung
wird derzeit in der Schweiz immer noch in der amtlichen Sprache verwendet. In Deutschland zumindest im südlichen Bereich (Augsburg) im 19. Jahrh. (Grundbuchauszüge)
(mitgeteilt von Roswitha Hohl, Schweiz)

Garkoch (lat. Popinarius):
Pächter der städtischen Garküche; zumeist Metzger. Der G. versorgte besonders die Fremden (oft auch das Armenhaus oder Spital) mit Speisen, richtete aber auch Feiern für Bürger aus, die er sonst nicht versorgen durfte, um die Einnahmen der Gastwirte nicht zu schmälern.

Der Gatte und die Gattin
Als «Gatte» wurde ursprünglich nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau bezeichnet, «Gattin» ist eine jüngere Form, und der Plural «die Gatten» meint heute noch Mann und Frau zusammen. 
Im Mittelhochdeutschen hatte «gaten» die Bedeutung «genau zusammenpassen», «sich ineinanderfügen» und «vereinigen», und zwar sowohl im abstrakteren als auch im durchaus konkreten bzw. unanständigen Sinne. Das Wort «gat» meinte eine Öffnung, ein Loch oder eine Höhle, was an das englische «gate» erinnert, das wie unser Tor sowohl die Öffnung als auch deren Verschluss bezeichnet.
Weniger anstössig und trotzdem interessant ist die Herkunft des Wortes «Gemahl» das einstmals ebenfalls für beide Geschlechter galt. «Mahal» hieß der Versammlungsort, sozusagen das germanische Pendant zum Forum und zur Kurie. Verhandelt und versprochen wurde dort auch die Vermählung. Wer heute von seiner Gemahlin spricht oder von seinem Gemahl, ist entweder altmodisch, seltsam oder ironisch. «Meine Frau» oder «mein Mann» sind die üblichen Bezeichnungen für den Ehepartner, oft sogar reduziert auf das substantivierte Possessivpronomen. «Meine» und «Meiner» ist oft zu hören, aber in gebildeteren Kreisen doch eher verpönt. 
Wird «meine» durch den bestimmten Artikel ersetzt, so heißt dies in der Schweiz kurz und bündig und ziemlich rüde «Pfrau». Am dringendsten jedoch ist abzuraten von mehr oder weniger spaßigen Umschreibungen wie «die bessere Hälfte» oder «die Regierung». Schlimmer als solches sind höchstens noch Bezeichnungen wie «Lebenspartner» oder gar «Lebensabschnittspartner» (Lap). Ihre Verwendung ist ein Trennungsgrund und das Streben nach ihrer Vermeidung einer der guten Gründe zum Heiraten.

Quelle: http://www.kroenung.de/credobox/ehewort.htm

geboeren
erheben

Gebreste(n)
Mangel, Gebrechen

Gedinge [< ahdt.]
1. svw. Ding (in dessen gerichtsverfassungsmäßiger Bedeutung)
2. Vertrag, Abrede oder Übereinkunft, aber auch Satzung und Statut. Das häufig im Plural stehende Rechtswort beinhaltet sowohl den Vertragsgegenstand als auch einzelne Vertragsbestimmungen. G. kommt in den Quellen vornehmlich in verschiedenen engeren Bedeutungen vor, z. B. als Dienstvertrag, als Name für den Ehevertrag (eheliches Güterrecht), als Bezeichnung für die bedingt erteilte Belehnung beim Eintritt des Heimfalls im Lehnrecht. - Eine besondere Bedeutung erlangte das G. als eine Art Dienstvertrag im  Bergrecht. Hier wurde unter G. allgemein die in Akkord vergebene Bergarbeit verstanden. Ein Gehäuer (auch Gedinger genannt) wurde nicht wie der Schichthäuer nach der geleisteten Arbeitszeit, sondern nach dem erzielten Ergebnis bezahlt (Akkordlohn); G.träger bezeichnete hingegen einen Arbeiter oder Hauer, der bei Abschluß des G. als Bevollmächtigter seiner Mitarbeiter auftrat

Gefängnisjournale: etwa ab Ende des 18. Jh. überlieferte, in Stadt- und Staatsarchiven aufbewahrte Verzeichnisse von Gefängnisinsassen. Sie sind genealogisch gelegentlich bedeutsam, da in ihnen neben Name, Beruf und Geburtsdatum auch die Ursachen der Freiheitsstrafe genannt werden.

Gelbgießer s. a. Geelgießer

Geelgießer: Handwerker, der Gussstücke aus Messing oder ähnlichen Kupferverbindungen (Gelbkupfer) herstellte, bes. Beschläge aller Art, Gefäße u.a.

Geest
höher gelegenes, sandiges Land

Gefälle [zu mhdt. val, anval, "Abgabe"]
unterschiedliche, an Grund und Boden haftende Belastungen (Grund-G., Grundlast), die an den jeweiligen Grundherrn zu entrichten waren, z.B. Abgabe von Naturalien, Zinsen, Zehnten, Leistung von Frondiensten. So waren Zinsbauern (---> Höriger) zur Abgabe eines Grundzinses (auch Bodenzins, lat. census arealis bezeichnet) verpflichtet, der als ---> Zehnt oft in Form von Naturalien abgegeben und zumeist auch nach der Abgabezeit bezeichnet wurde (z.B. Fastnachtshuhn, Herbsthuhn, Herbstzins, Maihuhn, Maienreis, Mairind, Maizins, Martinsgans, Martinsrind, Martinspfennig, Martinszins, Ostereier, Pfingsthuhn); zu entrichten war auch ein Getreide- bzw. Kornzins. Pachtbauern waren zur Abgabe des Pachtzinses verpflichtet, wobei bei Mißernten Nachlaß gewährt werden konnte (lat. remissio mercedis; bei Pacht aus Gemeindeland war er an diese zu zahlen, vgl. Gemeinzins). - Leibeigene bzw. Hörige hatten einen Kopfzins (lat. capitatio) an den Grundherrn (Leibherrn) zu entrichten, oft in der Form des sog. Leibhuhns (auch Fronhuhn, Halshuhn, Hühnerzins bzw. nach dem Fälligkeitstermin Fastnachtshuhn bzw. Maihuhn bezeichnet; s.a. Abzugsgeld). Belastungen lagen auch auf Haus und Herd (Herdgeld, Rauchhuhn), auf urbar gemachtem Land, auf Hochzeit (sog. Brauthuhn) und ähnlichen Anlässen. - In Preußen wurden G, die als Naturalien an die Kirche zu entrichten waren, auch Kalende genannt, weil sie am ersten des Monats fällig waren.

gekrenkt
krank geworden

Geleitseinnehmer
Beamter, der an einem Geleitshaus einer Fernverkehrsstraße (oft in Handelsstädten oder an Kreuzungspunkten) seit dem 15. Jh. von der Fuhrleuten eine Gebühr einzog (darum auch Geleitszolleinnehmer genannt). Der Geleitsschreiber stellte darüber eine Quittung aus und vermerkte in den Geleitsrechnungen Datum, Art des Transportes, Name des Fuhrmannes, die Höhe der eingezogenen Gebühren und manchmal auch Herkunft und Ziel des Fuhrmannes. In kleinen Städten und auf Nebenstraßen besorgte das der Chausseegeldeinnehmer.

Geleitsmann s. a. Geleitseinnehmer

Gelta
Hohlmaß für Korn

Geltbroeken
Geldbußen

Gemahl
Pflicht zum Getreidemahlen in zugewiesener Mühle

Gemeine
Anteil, Gemeinschaft

Gemeinheiten
Gemeindegründe

Gemeinsfreunde
Vertrauensleute, von der Gemeinde gewählt für Rats- oder Schöffenwahl

Genealogische Zeichen und Abkürzungen
http://www.genealogy.net/gene/misc/gensig.html

Gener
Schwiegersohn

geraint
Grenze besichtigen

Gerben
Verfahren zur Umwandlung von tierischer Haut in Leder.
Oberhaut und Haare werden durch Chemikalien entfern, dann wird die Unterhaut mechanisch abgetrennt. Nach dem Gerben erfolgt eine Nachbehandlung mit Fetten bzw. Farbstoffen und eine Imprägnierung.
Je nach Gerbmittel werden verschiedene Verfahren unterschieden:

  • Weißgerberei (Alaungerberei) = älteste Mineraliengerbung zur Herstellung von Feinleder (heute selten)
  • Rotgerberei (Lohgerberei) = gerben unter Verwendung von gerbsäurehaltigen Rinden
  • Sämischgerberei (Fett- oder Ölgerberei)
  • Chromgerberei = gerben unter Verwendung von Chromsalzen

Gerber = Betreiber einer Gerberei

Gerbgang
Einrichtung in der Mühle, mit der der Dinkel (Kernen) vom Spelz befreit (gegerbt) wurde. Den gegerbten Dinkel nannte man Ve(e)sen.

Gerechtsame
Recht, Vorrecht, Nutzungsrecht an Grundstücken

Gerichtsschöffe  
oder Gerichtsmann war als Schöffe oder Laienrichter tätig. Es wird angenommen, dass diese Tätigkeit nicht die Haupterwerbstätigkeit war, sondern nur als Nebenberuf (-verdienst) ausgeübt wurde. Darüber hinaus saßen sie aber auch in der Gemeindevertretung, und das war ihre hauptsächliche Aufgabe, und waren somit unseren heutigen kommunalen Abgeordneten vergleichbar. Die Trennung von Justiz und Verwaltung fand erst im Laufe des 19. Jahrhunderts statt.

Geseyland
Saatland

Gesinde
[lat. aulici, < ahdt. Begleitung, Gefolge, Dienerschaft]
durch Gesetz oder Vertrag zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtete und in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkte Lohnarbeiter (Knecht, Magd) bei Großbauern bzw. Guts- und Grundherren. Sie unterschieden sich von anderen Landarbeitern dadurch, dass sie auch als Verheiratete unselbständig blieben und über keinen eigenen Haushalt verfügten. Das unverheiratete Gesinde erhielt neben der Verpflegung nur einen geringen Lohn und war zumeist auf dem Hof in der Gesindekammer untergebracht; das verheiratete Gesinde erhielt neben Lohn und Naturalien (Deputat-Gesinde) gelegentlich auch eine Wohnung. Das Gesinde, unterteilt in Hausgesinde und in Hofgesinde, unterstand zumeist einem Gutsvogt oder Hofmeister, auf kleineren Gütern dem Großknecht, das weibliche Gesinde zumeist der sogen. Käsemutter (oft die Frau des Vogts).
Der Lohn war sehr unterschiedlich, auch das Verhältnis von Lohn und Deputat. Auf einem adligen Vorwerk in Sachsen erhielt z.B. im 16. Jahrhundert das 12 Personen umfassende Gesinde jährlich 85 Scheffel Korn als Deputat, als Lohn bekam u.a. der Vogt 15 Gulden, die Käsemutter 8 sowie die Kuh- bzw. Ochsenhirten 4 Gulden Jahreslohn. Das Gesinde war zu vielfältigen Arbeiten verpflichtet. So hatten z.B. die Pferdeknechte nach der sächsischen Gesindeordnung des 16. Jahrhunderts im Winter auch zu dreschen.

Gesinderecht
Alle rechtlichen Festlegungen, die die Stellung des Gesindes in der Gesellschaft regelten. Das Gesinde unterlag der Muntgewalt seines Dienstherren und teilte dessen Gerichtsstand. Der Herr haftete für das Gesinde, hatte die Obhutspflicht inne und vertrat es vor Gericht (Unselbständigkeit des Gesindes). Das Gesinde musste die festgelegte bzw. vereinbarte Dienstleistung erbringen, haftete für schuldhaft verursachte Schäden und konnte für Vertragsbruch bestraft werden.
In den Städten wurde das Gesinderecht seit dem 14. Jahrhundert in speziellen Gesindeordnungen normiert, seit Mitte des 17. Jahrhunderts zunehmend auch auf dem Land (z. B. die Gesinde-Ordnung für sämtliche Provinzen der Preußischen Monarchie vom 8. November 1810). Auf Grund der weiterhin bestehenden Gesindezwangsdienste mussten die Angehörigen einer Grundherrschaft gegen geringere Vergütung, als sie dem freien Gesinde zustand, Gesindedienste leisten; siehe Gesindezwangsdienst.

Gesindezwangsdienst
(Gesindedienstpflicht), besondere Form der feudalen Abhängigkeit durch Dienstverpflichtung, das bes. für die ostelbischen Gebiete (Mecklenburg, Vorpommern) seit dem 16. Jahrhundert typisch war, aber auch in Preußen und Sachsen angewandt wurde. Der G. zwang alle abhängigen Bauern (die Untertanen), ihre Kinder mit dem 14. Lebensjahr zuerst dem Guts- oder Grundherrn als Gesinde anzubieten (Vormiete), ehe sie woanders arbeiten durften. Die Jugendlichen hatten sich jeweils zu zwei Terminen im Jahr auf dem Gutshof zu stellen. Die dabei für den Gesindedienst ausgewählten Jugendlichen erhielten den "Dienstgroschen", womit die Dienstpflicht gültig wurde und sie nun für ein oder zwei Jahre Gesindedienst zu leisten hatten.
Der G. war immer umstritten, seine Handhabung sehr unterschiedlich. Während in den ostelbischen Gebieten der G. unter die Pflichten der Leibeigenschaft fiel, wurde er z. B. in Sachsen unter Kurfürst August I (1533-1583) zuerst nur für die Untertanen von kurfürstlichen Kammergütern zugelassen, nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) jedoch allen Grundherren zugestanden, soweit sie die Gerichtsbarkeit besaßen, um die durch den Krieg verwüsteten Gutshöfe rascher aufbauen und bewirtschaften zu können. Der Missbrauch des G. (z. B. des damit verbundenen Züchtigungsrechtes) und die in ihm liegende starke Reglementierung des Lebens der Untertanen führte immer wieder zu Bauernunruhen (z. B. 1654/61 im schönburgischen Gebiet). Im 17./18. Jahrhundert wurde er gebietsweise auch auf die wirtschaftlich schwächsten Dorfbewohner, auf die Gärtner und Häusler, ausgedehnt. Besonders hart traf der G. die erbuntertänigen, leibeigenen Bauern in den ostelbischen Gebieten, wo die Willkür der Gutsherren häufig weitere Zwangsdienste festlegte. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts wurde von den Landesherrn versucht, sowohl diese Willkür aus auch den Widerstand der Bauern durch Gesindeordnungen zu steuern. Erst 1918 wurde der G. abgeschafft.

Geslot
Beschluss

Gestreng
Ehrenprädikat für Angehörige des Ritterstandes, seit dem 18. Jahrhundert auch für niedere Beamte

Getuygniss
Zeugnis

Gevattern
Taufpaten, Taufzeugen

Gewisheit
Bürgschaft, Sicherheit

Gimme
Edelstein

Glossar
Spracherläuterung

Glosse
Wort- oder Sacherklärung

Glove
Fürsprecher

in Gnaden stehen
In der Hochzeitseintragung seines Sohnes, im Kirchenbuch zu Kammerborn, ist Jürgen Christoph Hühne als "ein in gnaden stehender pensionierter Mousquetier" vermerkt.
Ein anderer deutscher Ausdruck für diesen Fall ist: "ein in Gunst und Wohlwollen pensionierter Musketier".
Das "könnte" bedeuten, dass er ein sogenanntes "Gnadengeld" erhielt.

Gnadenjahr
Bezüge für Pfarrer und Kanoniker im Sterbejahr

Goldgulden:  
seit dem 14. Jh. in deutschen Ländern nach dem Muster einer florentinischen Münze geprägte Goldmünze mit etwa einem Drittel und mehr Silbergehalt (s.a. Gulden [a]). Der G. war bis ins 16. Jh. die dominierende Handelsmünze (bes. der sog. Rheinische G.) und wurde vom Dukaten abgelöst. Ursprünglich gingen 64, dann 72 G. auf die Kölner Mark. Die Reichsmünzordnung von 1559 bestimmte seinen Goldgehalt (Feingewicht) mit 18 1/2 Karat (gegenüber 23 2/3 Karat beim Dukaten), 3 2/3 Karat Silber und l 5/6 Karat Kupfer. In Brandenburg-Preußen galt der G. 1513 bis 1549 32 Groschen, in Sachsen 1455 20 Groschen, bis 1623 21 Groschen, 1623 bis 1665 27 Groschen und seit 1665 30 Groschen.

Grachte / Graffte
Graben, Stadtgraben

Gravamina
Beschwerden, Klagen

Griez
Sand(korn), Kies (am Ufer)

Groschen
Bezeichnung für eine Münze, vom lat. grossus = dick

Großjährigkeit ----> Volljährigkeit

Grut
Braurecht

Güete
Einkünfte, Zinsgut

Guel
Gaul

Gulden
[< mhdt. guldin phenninc, „goldene Münze"] Floren, Florentiner, Florenus [< lat., nach Florenz, dem ersten Prägeort], Abk. f. fl., Fl., seltener gld.: a) svw. Goldgulden, bes. der Rheinische G.; seit dem 16. Jh. vom G.groschen abgelöst, b) seit dem 17. Jh. eine Reihe von großen Silbermünzen, die in fast allen deutschen Ländern geprägt und zumeist in 16 Kreuzer zu je 4 Pfennige geteilt wurden. Sie entsprachen etwa 2/3 Taler. Der meißnische G. bzw. Meißner hatte einen Wert von 2,7624 Mark Feinsilber (Kölner Mark), der sächsische G. auch Zweidrittelstück gen., 2,3385 Mark (entsprach 18 G. aus einer Kölner Mark geprägt), der rheinische G. 1,7539 Mark (24 G. aus der Kölner Mark), der fränkische G. 2,19 Mark (19 l /5 G. aus der Kölner Mark); alle Angaben beziehen sich auf die Zeit um 1700. Wie bei allen Wahrungen war der Wert des G. zeitlich und territorial unterschiedlich, wobei aber die Rechnungsweise zumeist die gleiche war. In Sachsen galten zu Beginn des 16. Jh. z.B. l G. = 2 halbe Groschen = 7 Schreckenberger = 21 Zinsgroschen = 252 Pfennige =504 Heller.

Guldengroschen,  
Güldengroschen:
deutsche Silbermünze des 16. Jh., deren Wert dem eines Rheinischen Guldens entsprach, auch allgemein svw. Taler. In Sachsen galt nach dem Münzsystem von 1534 l G. = 22 Groschen = 264 Pfennige, nach dem Münzsystem von 1542 bis 1571 24 Groschen = 288 Pfennige.

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Hachelmutter
Hechelmutter, eine ältere Frau, die bei der Flachsbereitung die zum Flachshecheln eingesetzten jungen Mädchen beaufsichtigte und bes. darauf zu achten hatte, dass der gute Flachs vom schlechten, dem Werg, getrennt wurde.

Halbscheit
Hälfte

Ham(m)acher / Hamecker
Sattler

Hameida
Schlagbaum

Hamey
Absperrung, Schlagbaum

Handlohn
Besitzwechselgebühr für den aufziehenden Leheninhaber. Für den verstorbenen oder weichenden Leheninhaber war die Weglöse fällig. In manchen Gegenden heißt die (zusammengefasste) Besitzwechselgebühr Ehrschatz.

Handtirungh
Gewerbe

Häusler  
s. Auszugs-Leute

Havereidinge
Hofinventar

Hecker
Tagelöhner

Heimbürge
Vorsteher eines Dorfes, auch Richter oder Schöffe

Heimeier/Heymeyer
Gehilfe des Bürgermeister

Heimfall
Erbrecht des Staates

Heiratsalter
Lebensalter, in dem die Eheschließung erfolgt. Für die praktische Forschung ist ein Grundwissen über das wahrscheinliche Heiratsalter uns seine statistisch Verteilung oft von entscheidender Bedeutung für die Überwindung toter Punkte. Als Grundregel gilt: je höher der soziale Rang eines Mannes, desto größer war bei Erst-Ehen beider Partner der Altersabstand (d.h.: desto relativ jünger war die Frau). Die Hälfte aller Akademiker (bzw. Männer des Besitz- und Bildungsbürgertums) heiratete früher im Alter von über 30 Jahren Frauen in einem Alter um 20 Jahre. Bei der bäuerlichen Bevölkerung Sachsens betrug der Altersabstand etwa 5 Jahre (bei Häuslern 3 Jahre), das mittlere Heiratsalter für die Männer etwa 27 Jahre. Nicht auszuschließen sind Einzelfälle, wo Männer erst mit 50 Jahren sowie Frauen erst mit 40 Jahren erstmalig heirateten und noch Kinder hatten. Bei Männern waren Eheschließungen unter 18 Jahren extrem selten; in Sachsen wurden im 18. Jahrhundert rund 2 % aller Bauerntöchter bereits mit 14 und 15 Jahren verheiratet. Bei Zweit- und Mehrfachehen, z.B. von Witwen bzw. Witwern, waren große Altersunterschiede der Partner nicht selten. In vielen Fällen bildete die wirtschaftliche Selbständigkeit des Mannes die Voraussetzung zur Eheschließung. In bäuerlichen Familien lässt sich oft ein direkter Zusammenhang zwischen der Übernahme eines Gutes bzw. dem Erbkauf und einer Heirat, wenige Wochen davor oder danach, feststellen. Für das Erlangen dieser wirtschaftlichen Selbständigkeit waren, auch in der nicht-bäuerlichen Bevölkerung, Erbverpflichtungen auch von Seiten der Braut bzw. des Schwiegervaters wichtig.

Heiratsgeld
Zins, den ein Knecht (oft auch die Dienstmagd) für die Heirat zahlen musste, siehe auch Kesselgeld

Heiratskreis
räumlich und sozial begrenztes Umfeld, in dem in der Regel die Eheschließung erfolgt. Ein Erfahrungswissen über soziale Heiratskreise kann helfen, einen toten Punkt in der Forschung zu überwinden. So war z.B. die erste Frau eines Erbrichters, wenn sie nicht unter den begüterten Familien des eigenen Dorfes zu finden ist, fast mit Sicherheit Tochter eines Erbrichters, Erbmüllers oder eines anderen wohlhabenden Bauern (oder Gerichtsschöffen) in einem der Nachbardörfer. Eine Tochter eines Häuslers (bzw. Hausgenossen) oder die eigene Magd wird es dagegen nicht gewesen sein. Bei der Zweit-Ehe eines verwitweten und dazu alten Erbrichters wäre dies jedoch nicht auszuschließen. Möglich, jedoch sehr selten, war z.B. die Heirat eines wohlhabenden Bauern mit einer Pfarrerstochter oder der Tochter eines Handwerkers aus der nächsten Kleinstadt, fast unmöglich aber mit der Tochter eines städtischen Handarbeiters. So lässt sich für jede Klasse, jede Schicht und jede Berufsgruppe für einen bestimmten historischen Zeitraum der jeweilige soziale Heiratskreis bestimmen. Besitz, gesellschaftlicher Stand und Bildung sind die wesentlichen Kriterien. Als Grundregel für soziale Heiratskreise kann gelten, dass wohlhabende Familien unter sich oder in die Mittelschicht einheirateten, Mittelschichten unter sich oder nach "oben" und "unten" sowie Besitzlose und -arme unter sich oder in die Mittelschicht, d.h. die sozialen Extreme wurden durch Eheschließung selten überbrückt. Das gilt auch für solche Kriterien wie Bildung und Machtstellung in der Beamtenhierarchie. Die Heiratspolitik nicht nur adliger, sondern auch der Familien des Besitz- und Bildungsbürgertums sowie wohlhabender Bauern war darauf gerichtet, die ökonomische Grundlage der Familie zu erhalten bzw. zu mehren und die Nachkommen entsprechend dem sozialen Rang bzw. Prestige zu platzieren.
Der räumliche Heiratskreis wurde vor allem durch den Heiratsradius und die territoriale Mobilität bestimmt.

Heiratsschranken
territoriale, soziale und religiöse Einschränkungen, die in der Vergangenheit Partnerschaft und Heirat in der Regel nur innerhalb bestimmter Gemeinschaften ermöglicht haben (Endogamie). Ehen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Religionsgemeinschaften bedurften z.B. des Übertritts eines Partners, Mischehen von Angehörigen verschiedener Konfessionen (gemischte Ehe) waren eher die Ausnahme. Ebenso erfolgte normalerweise die Eheschließung nur zwischen Partnern mit gleichem oder ähnlichem Sozialstatus (Heiratskreis). Hierher gehört sowohl die durch obrigkeitliche Heiratserlaubnis und soziale Notwendigkeit bestimmte Heiratspraxis der bäuerlichen Bevölkerung als auch die starke Abgrenzung des städtischen Zunfthandwerks. So wird in einem aus Hildesheim stammenden Geburtsbrief 1681 bescheinigt, "dass producenten Vatern Heinrich Hinüber dessen Mutter Ilsa Meyers in Jungfräulichem Schmucke und fliegenden haaren unterm Krantze zur Kirche und trauung öffentlich zugefüget, und dass von solchen Eheleuten Hanns Rutger Hinüber in stehende Ehe und Ehelig erzeuget, auch Er und seine Eltern Niemandes loht noch Eigen, noch wendischer Geburt, auch keines Zölners, Müllers, Baders, Bartschehrers, Pfeifers, Leinewebers, Schäffers oder sonst eines andern verdägtigen argwöhnigen geschlechts. So dan seine vier Ahnen alsswegen seines Vaters Hans Hinüber und Helena von Schneite, Eheleute, wegen seiner Mutter Johan Meier und Pollit Carstens seine grosseltern, demnach vollwürdig seiner Ehelichen geburt und redlichen Herkommens halber in alle Ehrliche Ampter, Gilden, Zunfften und Innungen auff und angenommen zu werden." Weithin bekannt ist die Heiratspolitik des Adels, die oft noch durch landesherrliche Dekrete verschärft wurde. In Preußen hat König Friedrich Wilhelm I. (1688-1740) 1739 durch Gesetz verfügt, "dass keiner von Adel ... befugt sein soll, außer seinem Stand geringer Bürger und Bauern Töchter oder Wittiben ... zu heiraten, auch kein Prediger dergleichen Personen gar ungleichens Standes zu proklamieren oder zu kopulieren, bei Strafe der Absetzung vom Amt, sich unterstehen soll." Neben dieser sozialen spielten territoriale Grenzen (Landes- oder Amtszugehörigkeit) sowie geographische Schranken wie Gebirge oder Flüsse eine wesentliche Rolle. S.a. Inzucht.

Hervestbede
Herbststeuer

Hien / Higen / Hiemanni
Hofesgeschworene

Hilich
Heirat

Hintersättler
kleinere (Kuh-)Bauern

Hintersasse
vom Grundherrn abhängiger Bauer (aus: "der hinter dem Herrn sitzt); Kleinbauer, der Besitzer einer Kate (Kathe, Kote, Kotte "Hütte"), womit ein einzelnes Bauernhaus im Gegensatz zum geschlossenen Bauerngut gemeint ist

Hintersässer
siehe Hintersasse

Hintersiedler
siehe Hintersasse

Hirten
im Gegensatz zu den Schäfern weit weniger wohlhabend, wurden von der jeweiligen Gemeinde entlohnt und wechselten ihren Beruf (Tagelöhner) relativ häufig.

Hobsgerichte
Hofes-Gerichte

Hobsgüter
Domänen-Güter

Hobstatt
Hofstatt

Hoenregulden
Hühnergeld

Hörigkeit
Abhängigkeit der bäuerlichen Bevölkerung

Hofbender
Bender = Böttcher, Küfer

Hofhaltung, Begriffe bei Hofe (Fürsten, Könige usw.)

Hofküfer
Herr über den Wein des Adelsherrn (Fürst oder Graf). Als solcher überwachte er auch die Bestände an Wein und hatte für Nachschub zu sorgen. daher auch "Beständer"

Hofmann und Hofmutter
Dazu gab es noch Hofmensch. Im Großen Ganzen weiß man ja nie 100%, was diese alten Bezeichnungen auf einem bestimmten Hof meinten. Vom russischen her kam aber der Begriff der Hörigkeit in die ostpreußische Gegend. Der Hofmann oder die Hofmutter gehörte eben zum Hof.
Der Begriff kann aber auch freie Leute bezeichnen. Dworjane - oder Bojaren kamen von einem Hof, wurden aber durch die Zeit als Heeresleute und Adlige bekannt (also Hofleute). Dann gab es noch die Dworniki, welche nun wieder für die Bojaren arbeiteten. Diese können frei oder unfrei gewesen sein. Gewöhnlich sind es aber Bauern als Leibeigene, die sich unter diesem Begriff erkennen lassen.

Hofreite / Hoffgerey
Hofraum, auch Bezirk, der zu einem Hof gehört

Hogerethe
Gaugericht

holländischer Fuß
Längeneinheit, ca. 26,6 cm

Holtsnider
Brettschneider

Holzbänke
Busch- / Forstgerichte

Honschaft
Hundertschaft: ländliche Gemeinde am Niederrhein

Hont / Hunt
1/6 holländischer Morgen

Hornungsgabe
Zuwendung des Vaters an ein uneheliches Kind.

Houbet
Kopf, Haupt

Houbetman
Anführer, Hauptmann

Hufe
bäuerliche Siedlerstelle, besteht meist aus Hofstatt, Ackerland und Nutzungsrecht an der Allmende

Hufe 
[ahdt., „eingehegtes Land"], ursprünglich Hube [obdt. < mhdt.], auch Erbe, lat. accepta, mansus, terra: alte deutsche Flächeneinheit (Feldmaß) für Besitzanteile an der Dorfflur, die als das Normalmaß für das Besitztum einer Familie galt, das von ihr (in der Regel mit einem Pferd) bestellt werden konnte und von dessen Erträgen sie leben musste. Die Größe einer H. hing stark von der Bodengüte ab und differierte deshalb in den verschiedenen Landstrichen, z.T. sogar von Ort zu Ort, oft beträchtlich (etwa zwischen 15 und 60 Morgen bzw. 4 bis 15 ha), so dass in der Literatur ganz unterschiedliche Größen und Umrechnungen angegeben sind. Bes. seit dem 16. Jh. wurde die H. zunehmend zur Grundlage für die Steuererhebung, in Teilen Preußens sogar zur Steuereinheit (H.nschoß). Als Königs-H. (lat. virga regalis) wurde die alte fränkische H. der Kolonisierungszeit (10., 12/14. Jh.) bezeichnet, sie hatte etwa 750 Ruten Länge und 30 Ruten Breite (die Rute zu 4,7 m). Alle anderen, später vergebenen H. hatten einen geringeren Umfang (eine Land-H. = Normal-H. zumeist die Hälfte der Königs-H). In Sachsen galt allgemein l H. = 24 Acker, es gab aber auch H.ngrößen von 12, 15, 18 und 30 Acker. Die häufige Teilung von H.n führte zu Halb-H., VierteI-H. usw., der Kauf von Äckern und Wiesen, die einem H.ngut zugeschlagen wurden, veränderte ebenfalls die ursprüngliche H.ngröße, so dass mindestens seit dem 17. Jh. selbst innerhalb eines Ortes die H.ngüter einen unterschiedlichen Umfang hatten. Teilweise wurde versucht, durch Bruchzahlen die Güter miteinander vergleichbar zu machen und die Lasten zu berechnen. So finden sich Bezeichnungen wie 3/8-Gut und ähnliche. Örtliche Besonderheiten führten auch zu unterschiedlichen Benennungen, z.B. Haken-H. (eine kleine H. zu etwa 15 Morgen, bes. in Preußen und Mecklenburg, s.a. Häker), große H. (30 Morgen, bes. in Brandenburg), Land-H. (1 großer Morgen, Brandenburg), Mecklenburger H. (etwa 400 Quadratruten), Wald-H. (im Erzgebirge, s.a. Dorfformen). Ferner waren lokale Bezeichnungen wie Heier-H., Ritter-H., Stück-H., Dorf-H. sowie Tripel-H. möglich.

Hufenregister: 
vielfach nur summarisch angelegte Verzeichnisse der Bauerngüter einer Ortschaft nach der Hufenanzahl. Für Sachsen existieren Individualhufenverzeichnisse bzw. Individual-H. aus dem Jahre 1764 (heute im Staatsarchiv Dresden), die im Zusammenhang mit militärischen Erhebungen und der Weiterentwicklung des Katasterwesens geschaffen wurden. In ihnen ist jeder Bauer mit Namen und Besitz angeführt. Die Aufstellung erfolgte dorfweise und fasst die Bevölkerung nach drei Besitzklassen zusammen; z.T. finden sich auch die Siegel der Dorfrichter.

Hüfner
s. Auszugs-Leute

Huirfeldt / Huirlandt
Pachtland

huius
(altlateinisch) wurde im Mittel- und Kirchenlatein zu hujus. 
Das Wort kommt z.B. vor im Zusammenhang mit einem Namen "Hans Albert, pastor huj. loci", d.h. Hans Albert, Pastor dieses Ortes oder manchmal auch bei weniger latein-festen Geistlichen in der "falschen" zeitlichen Zuordnung "am 25. huj." also am 25. dieses Monats.
Huius oder hujus im Kirchenlatein ist der Genitiv von "dieser", also "dieses" (dieses Ortes, dieses Menschen, aber eben NICHT dieses Jahres oder dieses Monats).
Zeitliche Abkürzungen dieser Art sehen dann oft so aus:
eiusdem: am selben Tag, Monat (wie die vorhergehende Eintragung)
noch kürzer: "am 13.ej.", also am 13. desselben Monats ao. (oft auch mit einem Strich darüber) heißt "anno".
In Behördenschreiben findet sich oft:
a.c.: (anno currente) im (gerade) laufenden Jahr
m.c.: im laufenden Monat (mense currente)
Manchmal noch kürzer:
"am 16ten c." also am 16. des laufenden Monats

Hulper
Helfer

Hulse
Eibe, Taxus

Huobe
Hufe, Stück Land (urspr. soviel Land, wie mit 1 Pferd beackert werden konnte)

Huter
in Sachsen/Grimma auch der Hutmacher

Hutmann
Hüter, Schäfer, Treiber
"Der Hutmann, eine Person männlichen Geschlechtes, welcher die Hut, d.i. die Aufsicht, über eine Sache anvertrauet ist, doch nur in einigen einzelnen Fällen. So wird der Viehhirt im gem. Leben oft ein Hut-Mann genannt. Im Bergbaue ist es ein Bergmann, welcher in dem kurz vorher beschriebenen Huthause wohnet, und auf die Geräthschaften der Bergleute Acht gibt."
lt. Johann Georg Krünitz "Oeconomische Encyclopädie ..", Berlin 1783: 

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impraegnata
die Braut war schwanger

impudica
unehrenhafte, nicht mehr jungfräuliche Braut

in periculo mortis
(lat. in Todesgefahr): Vermerk über Jähtaufen (Nottaufen), die bei schwächlichen Neugeborenen oft von der Hebamme sofort vollzogen wurden.

Indigenat
(einheimische Beamte) Heimatrecht, Staatsangehörigkeit

indische Seuche
Cholera

Indult
Nachlass, Moratorium, Frist zur Lehensverlängerung

Ingesigel
Siegel

Inkorporation
Einverleibung, Einpfarrung

Inspektor
Aufseher, Vorsteher

Installation
Amtseinführung

Instmann
Einlieger, Gutstagelöhner

Insurrection
Erhebung, Aufstand

Intraden
Einkünfte (vom Lehnsgut)

Invang / Yvang
eingegrenztes Bruchland

Inzucht
Genealogie: Heirat zwischen nahen Blutsverwandten. (Etwas unglücklicher wird der Begriff gelegentlich auf soziale Inzucht [geschlossener Heiratskreis] erweitert, die wiederum oft auch zu Inzucht führt.) Inzucht kann sowohl die Folge der geringen Größe und Abgeschlossenheit einer Bevölkerung in einem Gebirgstal oder auf einer kleinen Insel, als auch eines sozialen Ghetto-Daseins, und nicht nur Ausdruck einer besonderen "Heiratspolitik" (Heiratskreis) sein. Inzucht kann zur Anhäufung bestimmter Merkmale bei den Nachkommen führen. Das gilt auch für erbliche Erkrankungen. Vermehrt können aber nur solche Eigenschaften auftreten, die bei den Ahnen schon vorhanden gewesen sind, ohne dass sie bei diesen in Erscheinung getreten sein müssen. Folge der Inzucht ist zumeist eine leichte Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens sowohl krankhafter als auch besonders leistungsfähiger Genkombinationen. Die möglichen negativen Effekte versucht man durch Heiratsverbote für Blutsverwandte zu vermeiden. Den Grad der jeweiligen Inzucht kann man mit dem Inzuchtkoeffizienten schätzen.
Siehe auch: Dr. Hans Peter Stamp www.drstamp.de

Inzuchtkoeffizient
Verwandschaftskoeffizient: Zahlenmäßiger Ausdruck für die Wahrscheinlichkeit, dass die jeweils im Doppel bei einer Person vorhandenen Erbanlagen (Gene) durch Abstammung identisch sind, d.h. vom selben Ahnen abstammen; zugleich Maß der Ahnengleichheit in einer Ahnenliste. Für Bevölkerungs- bzw. Berufsgruppen usw. ist auch die Richtung eines Mittelwertes für alle Angehörigen dieser Gruppe möglich und sinnvoll. Um den I. berechnen zu können, muss der Grad der Blutsverwandtschaft der Ahnen in einer Ahnenliste bekannt sein. Selbstverständlich sind damit Aussagen stets nur in einer bestimmten zeitlichen Tiefe möglich, denn durch fehlende Ahnen werden alle Aussagen einmal mehr oder weniger fehlerhaft.
-Lit: V. Weiss: Geographische Distanz und genetische Identität von Personen, geschätzt mittels Familiennamenhäufigkeiten der Vorfahren, in: Genealogie, Jg. 29 (1980), S. 182-186 (Beispiel zur Berechnung des I.).

Itinerar
Straßen- und Wegebuch mit Reiserouten und Entfernungen

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Joncferen
Ordensschwestern

Junker
Die sich aus der Grundherrschaft entwickelnde Gutswirtschaft, die Bauerndörfer und Kleinstädte, oft auch Marktrechte und Gericht, an den Junker band - eine Bezeichnung, die mit dem 16. Jahrhundert allgemein üblich wurde - stellte nicht nur die wirtschaftliche und soziale Lebenseinheit dar. Sie bildete auch dank der stark befestigten, des öfteren bei reichen Sippen mit Geschütz bewehrten Burgsitzen der großen Geschlechter einer Landschaft die Grundlage der Verwaltung. Das ganze 16. Jahrhundert und noch gut zwei Drittel des 17. Jahrhunderts sind im gesamten Osten von Mecklenburg bis Livland, Österreich und Böhmen vom Kampf der Stände mit dem Territorialfürstentum beherrscht. Diese ständische Welt lebt noch ganz ohne höhere staatliche Einheiten. Sie sieht sich durchaus als statischer Mittelpunkt der von Gott gesetzten Ordnung an. Darum haftet ihrem Ringen auch gar nichts Aggressives an. Sie möchte nur die bestehende Ordnung, die subjektiv wie objektiv mit dem geltenden Recht gleichgesetzt wird, erhalten. Es ist nicht eigentlich eine konservative, sondern eine argwöhnisch und oft kleinlich reaktionäre Welt, welche sich in diesem steten zähen Ringen offenbart....
Quelle: Görlitz, Walter, Die Junker - Adel und Bauer im deutschen Osten, erschienen 1964 im C. A. Starke Verlag, Limburg/Lahn

Jura cancellariae
Kanzleigebühren

Jurati
Hofesgeschworene, siehe auch Hiemani

Jurisdiktion
Rechsprechung

Jurisdiktionalbücher
ist eine typisch mainzische und im sonstigen Mitteldeutschland wenig bekannte Bezeichnung für Verzeichnisse sämtlicher staatlicher Gerechtsame in einem Amts- oder Kellereibezirk und denen in diesen liegenden Einzelortschaften. Sie enthalten im allgemeinen Einwohnerverzeichnisse der einzelnen Orte.

juvenis (juv)
Bräutigam war kein Witwer, sondern ein "junger, kräftiger, rüstiger Mann in den besten Jahren (etwa vom 18. = waffenfähigen bis 45. Lebensjahr). War er jünger, war er ein "adulescens".
Steht gleichbedeutend neben virgo

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Kärner
Fuhrmann, jemand der einen "Karren" fährt; auch Schröter

Kalenderreform
Die gregorianische Kalenderreform begann 1582. Auf den 5. Oktober 1582 folgte der 14. Oktober 1582. Umgesetzt wurde die Reform bis 1585 von den meisten katholischen Ländern.
Das protestantische Deutschland, die protestantischen Teile der Niederlande und der Schweiz sowie Dänemark machten den Sprung vom 18. Februar 1700 auf den 1. März 1700. Großbritannien vom 2.September 1752 auf den 14. September 1752, Schweden vom 17. Februar 1753 zum 1. März 1753; die orthodoxen Länder Ost- und Südosteuropas behielten den alten Kalender bis in die 20er Jahre unseres Jahrhunderts bei, Russland bis 1918, Griechenland bis 1923 und Rumänien bis 1924.
weitere Infos finden Sie ---> hier
s.a.: Kalender der Jahre 1000 - 2100 zur Zeitrechnung im deutschen Sprachraum, Lothar Franke, Schulstr. 9, D-04509 Wiedemar

Kameralia / Cameralia
Finanzen

Kamisol
Wams, Unterjacke

Kämmereirechnungen
Ratsrechnungen: seit dem 16. Jh. gesondert von den --> Kastenrechnungen geführte Einnahmen- und Ausgabenbücher der städtischen Kämmereien (Räte). Sie enthalten auch Einträge über die Ausgaben des Rates für Hochzeitsgeschenke, über Besoldung von Ratspersonal, Almosen für Hausarme sowie über Einnahmen bei Bürgeraufnahmen (--> Bürgerbücher) u.a. Die in Stadtarchiven erhaltenen K. können z.T. wichtige genealogische Daten aus der Zeit vor dem Beginn der Kirchenbücher (zumeist 16. Jh.) liefern. Ähnliches gilt für die Kastenrechnungen. S.a. Rechnungsbücher.

Kammergut
Domäne [< lat.]: im unmittelbaren Besitz des Landesherrn befindliches, durch eine Finanzbehörde (Kammer) verwaltetes Gut (im Unterschied zum Krongut [Königsgut], das zur Privatschatulle des Landesherrn zählte).

Kammerjuncker (Kammerjunker)
Ursprünglich lagen die Aufgaben eines Kammerjunker im Bereich der Verwaltung am Hofe eines Fürsten. In späteren Zeiten war er ein Hofbeamter, der bei Hofe einen Ehrendienst ausübte. 

Kantonist
[< frz. canton, "Landbezirk"]: Militärangehöriger, der nach dem von 1733 bis 1814 in Preußen bestehenden System zur Sicherung des Heeresersatzes dienstverpflichtet (ausgehoben) wurde. Durch dieses sog. Kantonsystem erhielt jedes Regiment einen Aushebungsbezirk (Kanton) bzw. jede Kompanie einen Distrikt zur Rekrutierung seines Bedarfs. Dieses System beendete in Preußen die freie Werbung von Soldaten, bedeutete aber noch keine allgemeine Wehrpflicht. Die Registrierung der K. in Rollen (Listen) wurde anfangs von Pfarrern, später von Offizieren der im Kanton stationierten Regimenter und Kompanien und ab 1763 zunehmend unter Mitwirkung von Zivilbehörden vorgenommen. Die Dienstpflicht betrug 20 Jahre, was jedoch für Söhne von Adligen, Beamten, Künstlern, Gelehrten, Offizieren, Pfarrern, Grundbesitzern und reichen Bürgern nicht zutraf. Bis Ende des 18. Jh. wurden immer mehr Berufe vom Militärdienst befreit, selbst ganze Städte und Provinzen konnten ihre Bürger von der Dienstverpflichtung loskaufen. Wenn auch gesetzlich nicht festgeschrieben, bestand doch die Möglichkeit, daß ein "Stellvertreter" für den Ausgehobenen den Dienst ableistete (s.a. Konskription). Der K. erhielt mit der Erfassung einen Militärpaß und durfte ohne Genehmigung weder außer Landes gehen noch heiraten. Obwohl die K. der Militärgerichtsbarkeit unterstanden, entzogen sich viele von ihnen durch Flucht dem Armeedienst.

Kapitänleutnant
= militärischer Rang von Seeoffizieren, gleichrangig mit einem Hauptmann des Heeres.

Kapitation
Kopfsteuer

Kapitularien
schriftlich ergangene Gesetze, auch kirchlich

Kartause
Kloster in einem Wald, Einsiedelei

Kassate
siehe Hintersasse

Kassation
Aufhebung, Nichtigkeitserklärung

Kastenrechnungen [nach dem Getreidekasten]:
Einnahmen- und Ausgabenbücher der städtischen Kastenämter (der sog. Gemeinen Kasten), die, von einem Kästner geleitet, für zahlreiche soziale Belange der Stadtgemeinde verantwortlich waren. Die K. verbuchten z.B. unter den Einnahmen das Läutegeld (für das Läuten der Begräbnisglocke, s.a. Läutebücher), das Schul- und Lehrgeld, das Lösen von Kirchenstühlen u.a. Die Kastenämter verwalteten ursprünglich die landesherrlichen Kammergüter, bes. das Zehntgetreide; erst im 16. Jh. unterschied man zwischen dem Kämmereivermögen (Vermögen des Rates, Finanzvermögen der Stadt; s.a. Kämmereirechnungen) und dem Kastenvermögen (Gemeinde-, Verwaltungsvermögen).

Kastner
grundherrschaftl. Verwalter, Amtmann, Finanzbeamter

Kataster
ursprünglich: Verzeichnis für Zwecke der "Capitatio" / Kopfsteuer, später: Grundstücksverzeichnis

Kate
Ursprünglich Kleinbauernhaus und -stelle, deren Inhaber Käter ist, in neuer Zeit meist die Wohnung des ländlichen Tagelöhners, des Dorfhirten, -schäfers, -nachtwächters, der Dorfarmen sowie des Altenteilers. In seiner Bauart zunächst dem alten Bauernhaus gleichend, nur wesentlich kleiner. Später als Landarbeiterwohnung ein Häuschen mit Seitengiebeln, mit einer etwa zwei Meter breiten Diele, neben der die Wohnstube und eine daran stoßende Kammer liegen, beide einfenstrig; von rückwärtigen Ende der Diele führt seitlich eine Tür in die hinter der Wohnstube liegende Küche, an die auf der einen Seite die Speisekammer stößt, während auf der anderen sich die Krippenklappen der Viehställe nach ihr hin öffnen lassen. Solche Katen waren oft zu zweien, auch zu vieren aneinandergebaut und hießen dann zwei, vierhäusig usw. Stellenweise wurden diese Katen, um Baustoffe und -kosten zu sparen, als Flundhäuser gebaut, sowohl zwei- wie vierhäusig, bes. für Altenteiler. Die Katenleute geben keine bare Miete, sondern auf den Höfen leistet die Frau für die Benutzung der Wohnung 90 bis 100 Frohntage jährlich, und in den Dörfern muss der Katenmann mit seiner Frau in der Ernte seines Bauern helfen. Zur Übernahme eines Katens bedurfte man um die Mitte des 19. Jahrh. reichlich zweihundert Taler, eine Summe, die sich ein Knecht und eine Magd bei einigem Fleiß gemeinsam bis zum Alter von 25 und 20 Jahren ersparen konnten.

Kausenlehen
Jülicher Klüppel- und Kausenlehen: Lehen, deren Inhaber einen Mann mit einem Knüppel zur Bewachung der Burgpforte 6 Wochen und 3 Tage stellen musste.

Keller / Kelner
Amtmann, Gutsverwalter, Rentmeister

Kellner, Kellnerin
= ursprünglich für den Vorrats- und/oder Weinkeller zuständig. 
Heute: Bedienung in einem Restaurant oder einer Wirtschaft.

Kekulé-Zahlen
Als Ahnenbezifferung nach Kekulé wird die im Jahre 1898 von Stephan Kekule von Stradonitz in Deutschland eingeführte Nummerierung bezeichnet. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Proband mit der Ziffer 1 belegt wird und seine männlichen Vorfahren erhalten gerade, die weiblichen Vorfahren ungerade Zahlen, dabei jedes Ahnenpaar zwei aufeinanderfolgende.
Die Ahnenziffern für die Personen einer jeden Stammreihe ergeben sich durch die von Generation zu Generation zu wiederholende Verdoppelung der Ausgangsziffer, z.B. für die Stammreihe der Mutter (3) die Nummern 6, 12, 24 usw. Die Nr. 2, 4, 8, 16 usw. der väterlichen Stammreihe geben zudem die Gesamtzahl der der jeweiligen Generation angehörenden Personen wieder.
s.a. Ribbe, Henning, Taschenbuch für Familiengeschichtsforschung, Verlag Degener

Kemenate
der beheizbare Raum einer Burg

Kemerlingeamt
Erbkämmereramt

Kernen
Ungegerbter Dinkel (siehe Dinkel gerben, Gerbgang)

Kesselgeld
Heiratsgeld der Dienstmagd: Kupferkessel

Kettelboter
Kesselflicker

Kever
Käfer

Kint
Kind

Kirchvater
auch Altarmann, Gotteshausvater, Gottesvater, Heiligenmeister, Jurat, Kirchengeschworener
ein gewählter Vertreter der Kirchengemeinde, der mit dem Pfarrer das Vermögen der Pfarrgemeinde beaufsichtigte, die Besitzverzeichnisse führte, Einnahmen erheben und Ausgaben bestreiten und darüber Buch zu führen hatte. Häufig gab es zwei K.

Kirkgifte
Patronat

Kmiec
Voll- oder Hufenbauer (polnisches Grenzgebiet)

Koden
war in Saarbrücken ein Armen- und Siechenhaus, in dem Rechnungen für den Unterhalt der Insassen erstellt wurden. Dabei wurden auch Verwandte erwähnt, die für diese frühe Form der "Sozialhilfe" gerade stehen mussten.

Kodenrechnung(en)
Rechnungen, die durch ein Koden(haus) für den Unterhalt der Insassen erstellt wurden. In diesen Rechnungen wurden auch Verwandte der Insassen erwähnt.

Köbler
Halbbauer

Koer
Wahl

Koetken
Kate

Kognaten
Blutsverwandte in weiblicher Linie

Koipe
Kufe, großes Fass

Koitbrower / Koytbrouwer
Brauer von Dünnbier

Kollation
Übertragung eines kirchlichen Amtes, auch: Verleihung kirchlicher Stellen oder Einkünfte, Benefizien

Kollator
der zur Kollation Berechtigte

Kommende
Stiftung (eines Messpriesters) für einen Altar

Kommun, Commun
Gemeinde

Konkurs
auch: geistliche Prüfung

Konsistoriale
Presbyter, Älteste

Kontribution
Kriegslast, Zwangssteuer, -abgabe

Konventuale
stimmberechtigte Kloster-Angehörige

Kopialbücher
Abschrift von Urkunden des Empfängers

Kopiare
Urkunden-Abschriften

Kossäte
Zitat aus: Schultze, Johannes, Die Prignitz-Geschichte einer märkischen Landschaft
"Die K. bildeten in der Prignitz, wie in der ganzen Mark Brandenburg, eine wirtschaftlich und sozial von den Bauern scharf geschiedene Klasse. Sie hatten Anteil an der Ackerflur oder den Hufen nicht. Neben einer kleinen Hofstelle erhielten sie nur Garten-und Wördenland (unmittelbar am Dorfrand liegendes Land), benötigten mithin Spannvieh nicht.
Die Bezeichnung Kossäten wurde von den Niederländern in die Mark gebracht und bildet mit ein Zeugnis von deren Anteil an dem Siedlungswerk, und zwar von dem Anteil in frühester Zeit. In Brabant hatte sich im 12. Jahrhundert ein neuer Stand von Landarbeitern gebildet, die nur mit Hütte und Gartenland ausgestattet waren und Kossäten oder Kotters hießen usw...

aus Duden, Etymologie der neuhochdeutschen Sprache, München 1893:
"niederl. cot, entl. cot (>cottage)"

siehe a. Hintersasse

Kotsasse
siehe Hintersasse
s. a.:
Grimm, Jacob, Deutsche Rechtsaltertümer Band I, Leipzig 1899, Neudruck Wiss. Buchgesellschaft Darmstadt 1974
Haberkorn/Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker, Franke-Verlag Tübingen 1980

Kraem
Wochenbett

Krainschep
Schiffskran

Kristenman
Christenmensch

Kür
Prüfung, Wahl, Stimmrecht

Kumme
Geschlecht

Kummerrecht
Verhaftungsrecht

Kunkel-Adel
Adel nur mütterlicherseits

Kurator
Seelsorger, der nicht Pfarrer ist, auch: Pfleger, Vormund, Domänen-Verwalter

Kurmede
Abgabe nach dem Tod eines Hörigen

Kurmude
Abgabe des besten Stückes an den Grundherrn beim Tod eines Untersassen, siehe auch Besthauptrecht

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