Übersicht Grundlagen
Hinweis zur Benutzung:
Evtl. über Suchfunktion Begriffe suchen lassen, da als Erklärung unter Stichworten
gebraucht (z.B. Heimbürge findet sich unter "Schultheiß")
Diese Übersicht ist erst ein Anfang. Ich suche weitere genealogische Begriffe und
deren Erklärung. Bitte helfen Sie beim weiteren Aufbau mit und senden
Sie mir "Ihren" Begriff mit Erläuterung.
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Laet
Krug
Läutegeld
(für das Läuten der Begräbnisglocke, s.a. Läutebücher)
---> Kastenrechnungen
Lagerbücher
sind Liegenschafts-Erb-Zins-Bücher, die von den Grundherren zur Erfassung von Natural-
und Geldabgaben angelegt wurden. In Kursachsen finden wir dafür die Bezeichnung
Erbbücher, im Magdeburgischen und Halberstädtischen Erbzinsbücher und in
Westdeutschland Salbücher.
Da sie in der Regel auch die Namen der Zins- bzw. Abgabepflichtigen der einzelnen Dörfer
und Angaben über deren Familie enthalten, sind sie natürlich auch von allgemeinem
genealogischen Interesse.
Laicken
Tuche
Landeshauptmann
ein Beamter, der für die Verwaltung eines Bezirks
oder einer Provinz zuständig war. Teils wurden sie berufen, teils gewählt.
Lantkoip
Landkauf
Lantman
Beisitzer im Gericht
Landsassen
Einheimische
lateinische Bezeichnungen
- Das Landesarchiv in Oberösterreich hat unter Publikationen/Sonderpublikationen das Buch "Quellenerläuterungen für Haus- und Familienforscher in Oberösterreich" im INTERNET veröffentlicht.
Unter Glossar sind viele lateinische, alte und abgekommene deutsche Ausdrücke aus den
bayrisch/oberosterreichischen Sprachraum erklärt.
http://www.ooe.gv.at/geschichte/landesarchiv/publikationen/Quellenerlaeuterung/index.htm?inhalt.htm
- Ev. Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen, Ratgeber für die
Kirchenbuchbenutzung bei genealogischen Forschungen, 1986, A5, 20 Seiten
lateinische Wörter in Übersetzung u. a. mehr. DM 6,- bis 8,-, Am Dom 2,
39104 Magdeburg, Ev. Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen
- Programm zur Übersetzung von lat. Texten ins Deutsche (Wort für Wort)
mit Erweiterungs- und Anpassungsmöglichkeiten
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genius ex machina, Leaps Verlag, 95666 Mittelteich, Tel.: 09633/9 11 25
Latengerichte
Schöffengerichte
Latifundien
Großgut
Laudemien
Abgabe von Erbpächtern bei Besitzwechsel
Lechtenmacker
Kerzengießer
Ledigehuse
Offenhaus
Legende
Zeichenerklärung auf Karten oder Plänen
Lehnsgut
vom Grundherrn gegebener Landbesitz, meist gegen Abhängigkeit, später auch
erblich
Lehnswesen
Das Lehnswesen entwickelte sich seit dem 8. Jh. im Frankenreiche durch die Verleihung von
Grundstücken, Dörfern u.a. seitens der Könige und Großen an von ihnen Begünstigte.
Damit wurde ein persönliches Dienst- und Treueverhältnis geschaffen, das unter der
vorherrschenden Naturalwirtschaft nur durch die Verleihung von Land zur beschränkten
Nutzung abgegolten werden konnte. Dieses Lehnsverhältnis beruhte auf der Idee des
geteilten Eigentums, wobei das Obereigentum dem Lehnsherrn und das Unter- oder
Nutzungseigentum dem Vasallen (Lehnsmann) zustand. Letzterer erhielt sein Gut zum Besitz
und Genuss gegen die Verpflichtung zu besonderer Treue, wie Leistung von Ritterdiensten im
Kriege und Hofdiensten im Frieden. Daher der Begriff Rittergüter. Er bekam das Gut
geliehen, ursprünglich bis auf Widerruf, später auf Lebenszeit, bis endlich der
Lehnsbesitz zu einem vererbbaren und veräußerlichen Recht wurde.
Beschränkungen durch besondere Rechtsgrundsätze bildete das Lehnsrecht. Zur
Lehnsfolge waren anfangs nur die männlichen Nachkommen des Vasallen befähigt, und daher
gab es nur Mannlehngüter. Später wurden auf Antrag teilweise auch Frauen zur Lehnsfolge
zugelassen. Diese Güter wurden Mann- und Weiberlehn, Kunkellehn oder auch Söhne- und
Töchterlehn genannt.
Die Erwerbung eines Lehns erfolgte nicht nur durch einen bloßen Erbfall, sondern erst
durch die feierliche Belehnung oder Investitur seitens des Lehnsherrn oder eines von ihm
Beauftragten. Der Vasall musste den Lehnseid leisten, worauf die Erteilung des
Lehnsbriefes, häufig erst nach Monaten, erfolgte.
Die Fähigkeit der Lehnsfolge war in der Regel durch die Abstammung aus vollgültiger Ehe
gewährleistet. An erster Stelle waren die männlichen Abkömmlinge des verstorbenen
Vasallen zur Lehnsfolge berufen. Ein einziger Sohn erhielt das Lehn allein, mehrere Söhne
folgten zu gleichen Teilen nach Köpfen und Enkel nach Stämmen, indem diese an die Stelle
des vor dem Großvater verstorbenen Vaters traten. Abweichungen beruhten entweder auf der
ersten Belehnung oder auf einem - mit Zustimmung des Lehnsherrn - geschlossenen Vertrag
des Lehnsinteressenten. Deren Verzicht galt zugleich für deren Nachkommen, wie auch der
letzte Wille eines Vasallen für seine Abkömmlinge bindend war.
Vom Lehn zum Erbbaurecht
eine
grundlegende Abhandlung
Leibgedinge / Lipgedinge
Heiratsgut der Frau
Leibgewinnsgüter
Pachtbesitz auf Lebenszeit
Leibzucht
Einkünfte, die eine Person Zeit ihres Lebens genießt (aus
"lif-tucht", mnd.), besonders die lebenslängliche Rente einer Witwe;
Wittum: das Grundstück, das die Rente liefert
Leibzüchter
Altenteiler
Leichenbruderschaft, Leichensozietät
s. Begräbnisbruderschaft
Leprosen
Aussätzige
Leutpriester
Seelsorger, oft Stellvertreter des Pfründen-Inhabers
Leviratsehe
Ehe einer kinderlosen Witwe mit dem Bruder oder nächsten Verwandten des
Verstorbenen
Libellus
das kleine Buch
Liber
Buch
Liberei
Kinder
Libra
Pfund
Ligatur
Verbindung zweier Buchstaben
Linen recht
Leinpfad
Lizenten
Zölle, Zollrechte, auch Wasserzölle
Lodder
Taugenichts
Loper
Bote für städtische Aufträge
Losament / Logement
Logis, Quartier, Unterkunft
Lustrum
Feier für den Zeitraum von 5 Jahren
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Maddage
Mähdienste
maecken
bevollmächtigen
Mälzer
Lieferte das Malz an die brauberechtigten Bürger und braute selbst bzw. es konnten
Bürger in den Häusern des Mälzers brauen, wenn sie über keine eigene Braupfanne
verfügten.
Maite
Anteil
Maldersat
1 kleiner, seit 15. Jhd. 1 holl. Morgen
Malter
Kornmaß (60 kg?)
Manngelder
Lehenseinkünfte, Handgeld der Soldaten
Mannlehen
Lehen, das nur im Mannesstamm vererblich ist
Manschaft
Verhältnis eines Lehnsmannes
Mansus, Manse / Mansio
Hufe, Wohnung
Manual
Handbuch zur Eintragung von (Notar-)Akten
Margen
Morgen, Flächenmaß
Marginalien
Randnotizen in Handschriften, allgemeine Anmerkungen, kleine Beiträge
Marsaet / Marsait
klevisches Flächenmaß, 400 klev. Ruten, ca. 2 Morgen
Marset
Flächenmaß, 300 Ruten
Mate
Maß
Matrikel
Verzeichnis, Liste, Mutterrolle
Medegedelinge
Miterben
Medegifte
Aussteuer
Meier oder Meyer
Bürgermeister
Meliorationen
Bodenverbesserungen
Mendikanten
Bettelorden, später auch für andere Orden, die auf Einkommen verzichten:
Dominikaner, Mendikanten-Franziskaner, Karmeliter, Augustiner-Emeriten, Serviten
Mercenarius
Tagelöhner
Minuskel
vierlinige Schrift in Kleinbuchstaben
Mitnachbar
Laut Kurt von Stassewski, Robert Stein, "Was waren unsere Vorfahren?" Amts-,
Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen. Koenigsberg 1938, ist ein Mitnachbar =
Nachbar, Einwohner, Dorfgenosse; diese Bezeichnung findet sich häufig in den
Kirchenbüchern.
Ein Mitnachbar ist ein anderer Bauer im Dorf, gleicher und gleichen. Die gesamte
Bauernschaft nannte man Nachbarschaft.
modo
später, nachher, bei Namen: neuerdings, jetzt
Momber
Vormund, Fürsprecher
Momboir
Fiskalat, Steuerverwalter
Monatsnamen
Moratorium
Aufschub fälliger Zahlungen
Morgengabe
Geschenk des Mannes an die Frau am Morgen nach der Hochzeit, vererbbar
Mortuarium
Heimfall des Lehens im Todesfall, später nur noch Abgabe auf das beste Stück
Vieh oder das beste Gewand
Münzen
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Nachgedinge
Niedergericht
Naeburen / Nabuyren
Nachbarn
Namensrecht, neues (engl. Text)
According to BGB (Buergerliches Gesetzbuch, Civil Code) Paragraph 1355 it may get rather
complicated:
A married couple should choose a common matrimonial name. If they choose not to do so each
spouse keeps his/her previous or birth name. The matrimonial name can be either his or her
birth name. The spouse whose birth name was not chosen to be the matrimonial name may put
his/her birthname before *or* (since 1994) after the matrimonial name (usually this double
name is hyphenated, the law doesn't say so, but I've never seen it different).
In case one or both of the spouses is widowed or divorced and wants to keep his/her former
matrimonial name he/she may decide to do so. Either as his/her only name (in case no new
matrimonial name is chosen) or in addition (before or behind) to the new matrimonial name.
Example (two widowers/divorced):
Adam Cordes (born Berg) marries Dora Dettmer (born Evers)
a) no matrimonial name
1. Adam Berg and Dora Evers
2. Adam Cordes and Dora Dettmer
3. Adam Berg and Dora Dettmer
4. Adam Cordes and Dora Evers
b) his birthname (Berg) is matrimonial name
5. Adam Berg and Dora Berg
6. Adam Berg and Dora Berg-Evers
7. Adam Berg and Dora Evers-Berg
8. Adam Berg and Dora Berg-Dettmer
9. Adam Berg and Dora Dettmer-Berg
c) her birthname (Evers) is matrimonial name
10. Adam Evers and Dora Evers
11. Adam Berg-Evers and Dora Evers
12. Adam Evers-Berg and Dora Evers
13. Adam Cordes-Evers and Dora Evers
14. Adam Evers-Cordes and Dora EversChildren get their parents' matrimonial name. If there
is no matrimonial name the parents may choose his or her name. If they can't agree within
one month the court decides.
Thus Adam's and Dora's children may be named Berg or Evers (cases 1, 5-8 and 9-12) or even
Cordes or Dettmer (cases 2-4), although there is no relationship between the children and
the former spouses of Adam and Dora!
Up to the 1970s (not sure abt. the exact year) the wife had to take her husband's name as
the family name and the children were named after their father (unless illegitimate). The
High Court (Bundesverfassungsgericht) saw this being against the equality of men and
women. At first it were mainly feminist women who prepended their matrimonial name with
their birthname, and many especially conservatives made their jokes about those
"hyphenated women". Today it is more common and few feel disturbed about it. But
to my impression a majority still chooses the husband's name as the matrimonial (and only)
name.
I don't think that those 14 possibilities above make genealogical research any easier.
Naturalisation
Erteilung der Staatsbürgerschaft an Ausländer
naturlike Soen
unehelicher Sohn
Nederval
Heimfall eines Besitzes
Nekrologium
Totenbuch, Verzeichnis von Gedenktagen für Tote
Neogami
griechisch = Neuvermählte
Neve
Neffe, Oheim, Vetter
Niederlagsbesitzer
Niederlage (Handelsrecht) = Niederlassung:
Eine gewerbliche Niederlassung liegt vor, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt (stehender Gewerbebetrieb im Unterschied zum Reisegewerbe [...]
(Quelle: Brockhaus Enzyklopädie)
Notable
angesehene Persönlichkeiten
Noterbe
notwendiger Erbe, Pflichtteil
Notgedinge
Leichenbesichtigung
Nottaufen
in periculo mortis (lat. in Todesgefahr) Vermerk über Jähtaufen (Nottaufen), die bei schwächlichen Neugeborenen oft von der Hebamme sofort vollzogen wurden.
Notweiber
Notnachbarinnen als Geburtshelferinnen
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Obligationen
Pfand- und Schuldverschreibungen
Offerman
Küster
Officialis
Amtmann
Officianten
Amtsträger
olim
einst
Onraet
Abgabe
Onus
Last
Option
freie Wahl, Selbstbestimmung
Orber
Nutzen, Ertrag
Ordel / Ordal
Urteil
Ordnarius
Inhaber eines Amtes in der katholischen Kirche mit Jurisdiktionsgewalt
Orlage / Orlog
Krieg
Ouwe (Aue)
Land, von Wasser durch- oder umflossen
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Paginierung
Seitenzählung in Büchern ab ca. 1470. Davor Foliierung =
Blattzählung
Paläographie
Wissenschaft von den alten Schriften
Palas
Wohngebäude der Burg mit einer Halle
palinge / paelen
abgrenzen
Pantinist [<frz. patin]:
Holzpantoffelmacher (Schuhe mit Holzsohle und Oberleder).
Paragium
Überlassung eines Lehensteils an jüngere Linien, auch Apanage
Paraphe
Handzeichen, verschlungener Namenszug
Paraphernalgut
Vermögensstücke der Ehefrau, die nicht zu deren Mitgift gehören und deren Verwaltung
dem Ehemann obliegt
parens
[lat.] Abk. par.: a) enger Verwandter, b) im engeren Sinne Vater, Mutter (Eltern)
Parentalia
Parentalium, Parentatio [lat.]: Totenfeier, bes. für die Eltern; Leichenrede
Parentel
[lat. Parentela]: alle durch einen gemeinsamen Stammvater verwandtschaftlich verbundenen
Personen. Im deutschen Recht des Mittelalters bildeten bei der Erbfolge der Erblasser und
seine Nachkommen die erste P., sein Vater und die Geschwister sowie deren Nachkommen die
zweite, seine Großeltern und ihre Nachkommen die dritte P.
Parentelordnung
aus dem deutschen Recht des Mittelalters in das bürgerliche Recht übernommene Ordnung,
nach der die Erbfolge nach der Nähe der Parentel und innerhalb dieser nach dem
Verwandtschaftsgrad bestimmt wird. Die Lineargradualerbfolge (Linearerbfolge) stellt
insofern eine Erweiterung der P. dar, dass an die Stelle eines verstorbenen Sohnes dessen
Sohn (und dessen Nachkommen) tritt. Seit dem 17. Jahrhundert setzte sich bei
Erbstreitigkeiten das Prinzip der Primogenitur durch.
parentis
[lat.] Abk. par.: Eltern
pares
[lat.] Gleichstehende, von gleichem Rang, Standesgenossen
Pasch / Pas / Pesche
Weide
Pasquille
Schmähschrift
Pastor loci
Ortsgeistlicher
Pastor primarius
(Abkürzung past.prim.): bei Vorhandensein von mehreren Pfarrern in einer Stadtgemeinde
der 1. Pfarrer, auch Hauptpastor, Oberpfarrer genannt. Die weiteren Pfarrer werden als
Archidiakon (2. Pfarrer), Diakon (3. Pfarrer), Subdiakon (4. Pfarrer) bezeichnet.
pater lat., Pl. -tres], Abk. p.:
1. Vater. Im einzelnen bezeichnete, p. denominatus den (bei
der Taufe) angegebenen Vater des Kindes, p. familias den Hausvater
(Hausherr), p. ignoratus einen unbekannten Vater, p. patris
den Großvater väterlicherseits, p. praevignus sponsae den
Stiefvater der Braut, p. sine nomine einen ungenannten Vater, p.
sponsa den Brautvater sowie p. suppositus einen vermuteten Vater.
2. a) kathol. Kirche Ordenspriester bzw. (Kloster-)
Geistlicher;
b) ev. Kirche Kirchenvater (p. ecclesiae).
Patrimonium
das vom Vater geerbte Gut, auch für das einem Patron gewidmete Kirchengut,
Bischofsgut
Patrizier siehe Ratsherr
Patron
Schutzherr
Patronat
Recht des Stifters oder (Kirchen-)Eigentümers zur Besetzung einer Stelle
Patronymikon
Vatersnamen (Sohn des), durch Genitivform o.ä. entstandener Familienname, wie
Alberts, Sohn des Albert; Driessen, Sohn des Andreas
Patynghe / Potinge
Pflanzung / Bepflanzung der Stadtwälle
Pecher, Picher [zu Pech, asächs. pik]: Waldarbeiter, der Harz
für die Pechgewinnung sammelte. P. waren zumeist Häusler, aber auch
Kleinbauern, die auf der Grundlage eines landesherrlichen Privilegs allein
berechtigt waren, in Wäldern (Pechwaide, Picherei) in den Monaten Mai
bis Juli die Bäume anzureißen und im August bis September das auslaufende Harz
zu sammeln. Sie hatten dafür einen Pechzins zu entrichten. Die
Aufbereitung zu Pech erfolgte in den Pechhütten durch Pechsieder.
Die P. bildeten frühzeitig Gewerkschaften, wie sie auch im Bergbau üblich
waren (Pechgesellschaften), und bestellten einen Pechsteiger, der
die Arbeiten beaufsichtigte. Wegen der empfindlichen Waldschäden wurde das
letzte Pechlehn um 1750 ausgegeben. In den Quellen treten verschiedene, z. 'I'.
nur lokal verwendete Bezeichnungen auf, z.B. Pechthetzer, -kratzer, -macher,
-reißer oder -schaber sowie Harzer, Harzreißer, -schaber
oder -scharrer.
Pechsieder: Arbeiter in einer Pechhütte, der
das Rohharz durch Sieden zu Pech verarbeitete. Er stellte ferner im "Griebenherd"
Wagenschmiere aus stark kienhaltigem Kiefernholz her (Kienrußbrenner).
P. waren im Erzgebirge, Vogtland und Thüringen im 15./19. Jh. weit verbreitet.
Pecunia sua
Bürgergeld
Peen / Peyn
lat. poena, Strafe
peinden
pfänden
Penninggelt
Pacht
in periculo mortis
(lat. in Todesgefahr): Vermerk über Jähtaufen (Nottaufen), die bei schwächlichen Neugeborenen oft von der Hebamme sofort vollzogen wurden.
periculum in mora
auch periclum in mora [lat: "Gefahr in Verzug"]: in Traueinträgen in den Kirchenbüchern Vermerk über eine rasch vorgenommene Trauung, da die Braut schwanger war.
Pest
s.a. Wege des schwarzen Todes - Zwischen Historie und Medizin: Die Pest in
Europa -, FAZ 17. Mai 2000 Nr. 114, S. 6
Petition
Bitte, Beschwerde
peupliren
bevölkern
Pfaffe
(Welt-)Geistlicher, Gelehrter
Pfarrsubstitut
Stellvertreter (Beigeordneter) eines Pfarrers, der (wegen Krankheit, Alter u.a.) an der
Ausübung des Amtes gehindert ist
Pfründen
kirchlichen Einnahmen ohne eig. Gegenleistung
Physikus [< lat.]: Arzt; i.e.S. Amts-, Stadt-, Kreis- oder
Gerichtsarzt. Im einzelnen bezeichnete lat. P. civitatis den beamteten
und besoldeten Stadtarzt, der mit einer Reihe von Aufsichtsaufgaben über
Hygiene, Apothekenwesen, Spitalversorgung u.a. betraut war (sein Amt hieß Physikat),
P.forensis den Gerichtsarzt sowie P. in civitate den in der Stadt
angesessenen, tätigen Arzt (Praktiker).
Pinappel
Tannenzapfen, Knauf auf der Kirchturmsspitze
Piper
Spielmann
Plaggen
Moor- oder Heideflächen zum Ausstechen von Plaggen
Pleban
Leutpriester, Seelsorger der "Leute", des Volkes
Podagra
Gicht
Pomerium
Baumgarten
Pontificius
Eigenmann eines Bischofs
Popinarius s. Garkoch
Population
Bevölkerung
Porter
Bürger
possen
Bepflanzen von Weiden
posthumus, posthuma
nach dem Tode, z. B. nach des Vaters Tod geboren
Potgeter
Töpfer
Präbende / Pravende
urspr. Mahlzeit für Mönche und Kleriker, später für Einnahmen der Kanoniker
und für die aus einem Kirchenamt fließenden Einkünfte
Praesentatio
Vorweisung
Präsentationsrecht
Vorschlagsrecht bei der Besetzung kirchlicher Stellen
Präsenz
Geldzahlung für Anwesenheit
Praest
Probst (aus lat.: praepositus=Vorgesetzter)
Prästationstabellen
(tabellarische) Erfassung aller Leistungen in Geld und sonstigen Obliegenheiten der
landesherrlichen "königlichen" Untertanen des jeweiligen Amtes. Die
entsprechende Tabelle wurde jeweils im Abstand von mehreren Jahren aufgestellt, gesammelt
und fortgeschrieben. Von daher haben die Bände ihren Namen; man kann die P. als
Vorläufer der heutigen Grundsteuerrollen ansehen.
Praetension
Anspruch
Presbyter
Ältester (ref. Kirche)
Presbyterium
Kirchenrat einer Gemeinde
Primogenitur
[lat.] Erstgeburt [lat. Primogenitura]: Erb- und Nachfolgerecht des erstgeborenen Sohnes
und seiner männlichen Nachkommen. Die P. war seit der "Goldenen Bulle" von 1356
bei der Erbfolge in den Kurfürstentümern von besonderer Bedeutung. Die Kurlande sollten
ungeteilt bleiben und der jeweils älteste Sohn (lat. primogenitus) die Nachfolge in der
Kurwürde antreten. Verschiedene Landesherren regelten die P. in ihren Territorien durch
Hausgesetze (z. B. Brandenburg 1473, Württemberg 1482, das albertinische Sachsen 1499,
Bayern 1506). Neben dem Erbrecht des Adels hatte das ius primogeniturae (Recht der P.)
Bedeutung bei Familienfideikomissen (Majorat).
primus acquivens
[lat.] erster Lehnserwerber (z. B. der erste einer Familie, der ein Lehnsgut erworben
hatte)
Privignus
Stiefsohn
provisus
mit den Sterbesakramenten versehen.
pudica
sittsam
Pupillenkollegium
Vormundschaftsbehörde
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Quadriennium
Zeitraum von vier Jahren
Quästor
Finanzbeamter
Quasimodogeniti
[lat., „als die neugeborenen Kinder"]; erster Sonntag nach Ostern, an dem
die in der antiken Kirche zu Ostern Getauften nochmals ihre weißen Taufgewänder
im Gottesdienst trugen bzw. die Firmung erfolgte (deshalb auch Weißer
Sonntag, lat. dominica in albis gen.); Abschluss der alba
paschalis, der Woche nach Ostern.
Quatember [lat. quattuor tempora, "vier (Jahres-)Zeiten"],
Fronfasten [< mhdt.]. Vierzeiten, Weichfasten, lat. angaria: ursprünglich
Vierteljahresfastenzeit. In der kath. Kirche kennt man seit 1078 vier Q.tage (nach Aschermittwoch, in der
Pfingstwoche, in der Woche nach Kreuzerhöhung [14.9.] und nach Lucia [13.12.], wobei jeweils mit dem nächsten Mittwoch nach diesen Tagen drei Fast- und
Abstinenztage beginnen. Der Q. war zugleich der Termin für verschiedene Abgaben, für
Steuern (Q.steuer) sowie für Dienstkündigungen u.a.
Quatembersteuer, Quatemberzins [zu Quatember]: allgemeine Landsteuer auf dem Verdienst der
Gewerbetreibenden; benannt nach der ursprünglich vierteljährlichen Abführung.
Quatertemper
Vierteljahr
Quijtbrief
Freibrief
Quota
Anteil
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Rabenstein
gemauerte Hinrichtungsstätte
Rain
Grasstreifen zwischen Feldern; Grenze
Rainung
Festlegung der Ackergrenze
Raitkammer
Rechenkammer, Domänenverwaltung
Ranzion
(franz.) Lösegeld für freigekaufte Kriegsgefangene (aber auch für
gekaperte Schiffe). Seit den Revolutionskriegen nur noch
Kriegsgefangenenaustausch üblich. ranzionieren
= loskaufen, einen Kriegsgefangenen durch Auswechslung befreien, sich selbst
r. - aus der Kriegsgefangenschaft entweichen.
Rat
[ahdt., "beratende Versammlung"]
- allgemein Kollegium an der Spitze einer staatlichen Gliederung, Körperschaft,
Kooperation; stand entweder als beratendes Gremium der Leitung zur Seite oder realisierte
selbst die kollektive Leitung.
- in der städtischen Verfassung (Ratsverfassung) etwa seit dem 13./14. Jh. oberste
Verwaltungsbehörde einer Stadt (als Ausdruck genossenschaftlicher Selbstverwaltung des
erstarkten Bürgertums). Ursprünglich eine Körperschaft nur der reichen Kaufleute,
mussten auf Grund der Kämpfe der Gemeinde und bes. der reich gewordenen Zünfte (sog.
Kommunalbewegung) gegen die Vorherrschaft der alten ratsfähigen Geschlechter (Patrizier)
im 14. und 15. Jh. zunehmend auch Handwerker aufgenommen werden. Der R. bestand in der
Regel aus 24 Ratsmännern (Ratsherren), von denen jeweils 12 dem regierenden (sitzenden)
und 12 dem ruhenden (alten) Rat angehörten. Jährlich wählte der regierende Rat aus
seinen eigenen Reihen und aus denen des ruhenden Rates den neuen regierenden Rat; die
nichtgewählten Ratsherren bildeten dann den ruhenden Rat. So gehörte ein Ratsherr in der
Regel ein Jahr dem regierenden und ein oder mehrere Jahre dem ruhenden Rat an. Die
Ratsherren waren in der Regel auf Lebenszeit Mitglieder des Rates. Der neugewählte Rat
verteilte die einzelnen Ämter unter sich, u.a. das Bauamt (Bauherr), die Kämmerei, das
Salzamt (Salzherr). Es kam auch vor, dass der Rat vom Landesherrn berufen wurde. Eine
Mitbestimmung der Bürgerschaft bei der Wahl des Rates konnte oft erst nach langen
innerstädtischen Auseinandersetzungen und auch nicht in allen Städten durchgesetzt
werden. An der Spitze des Rates stand jeweils ein Bürgermeister, selten mehrere. Der Rat
stützte sich in seiner Tätigkeit auf eine Reihe von städtischen Beamten. Zu den oberen
Ratsbeamten gehörten zumeist der Stadtschreiber, der Syndicus und der Stadtphysicus, zu
den zahlreichen Unterbeamten die städtischen Aufseher (Ratsförster, Ratszimmermann,
Ratsmaurer, Röhrmeister u.a.), die mit Polizeidiensten beauftragten Marktmeister,
Ratsdiener, Gerichtsknechte, Frohne, Wächter usw. und eine Reihe von weiteren
Unterbeamten, die spezielle Dienste verrichteten (u.a. Kuttler, Hebamme, Totengräber,
Gassenreiniger). Eine Veränderung der Struktur der alten Ratsverfassung trat erst mit den
Verwaltungsreformen im 18. Jh. ein, die in den verschiedenen deutschen Ländern zu
unterschiedlicher Zeit durchgeführt wurden.
- a) Titel, der einen höheren Beamten, bes. das stimmberechtigte Mitglied eines
staatlichen Kollegiums (z.B. Stadt-Rat, Land-Rat, Regierungs-Rat) auszeichnete. Die
Bezeichnungen Geheimer (Geheim-), Ober- und Wirklicher Rat drücken in dieser Reihenfolge
eine jeweils höhere Rangstufe in der Beamtenhierarchie aus; ein "Wirklicher Geheimer
Rat" war z.B. in Preußen mit dem Titel "Exzellenz" verbunden (s.a.
Hofrat).
b) Ehrentitel, der verdienten Persönlichkeiten verliehen werden konnte (z.B. Hof-Rat,
Kommerzien-Rat, Sanitäts-Rat, Justiz-Rat). Es existierte ebenfalls eine Rangfolge, die
mit den Zusätzen "Ober" bzw. "Geheimer" kenntlich gemacht wurde.
Subalternen Beamten konnte nach langjähriger Dienstzeit der Ehrentitel Rechnungs-Rat bzw.
Kanzlei-Rat verliehen werden.
Ratifikation
lat. ratificatio: Bestätigung, Genehmigung, z.B. von Kauf- und Verkaufsverträgen durch
das entsprechende Amt (Amtmann) oder den Grundherrn
ratio sponsae [lat.]: betreffs der Verehelichung
ratio officii [lat.]: von Amts wegen
Ratsförster
Holzförster, Stadtförster, Waldförster, Waldmeister
Von den Städten angestellter Förster zur Beaufsichtigung der städtischen Wälder; in
größeren Städten (z.B. Zwickau 1550) dem Holzherrn unterstellter Beamter des
städtischen Holzamtes. Der R. wurde durch Flurschützen, Feldbereiter bzw. Feldhüter
(lat. banarius) unterstützt. In kleineren Städten besaß er oft keine forstliche
Ausbildung und entstammte Handwerkerkreisen (z.B. war in Saalfeld ein ehemaliger
Nagelschmied als R. eingesetzt)
Ratsherr
Consul [lat.], Gefrunde [Erfurt], geschworener Bürger, Ratsfreund, Ratsgenosse,
Ratskumpane, Ratsmann, Ratsmeister, Ratsverwandter, Senator [lat.]
Mitglied des Rates eines städtischen Gemeinwesens. Die R. entstammten häufig reichen
Kaufmannsfamilien, die bes. in den alten Handelsstädten die Patrizier bzw. ratsfähigen
Geschlechter ausmachten. So ist z.B. für Erfurt nachgewiesen, dass 1509 die insgesamt 42
R. aus nur 23 Familien stammten, von denen 13 alte Gefrundetenfamilien waren; 5 von ihnen
hatten nicht weniger als 27 städtische Funktionen inne, davon allein die Familie Ziegler
16. In den später entstandenen Städten, bes. den mitteldeutschen Bergstädten, kam es
kaum zur Herausbildung eines Patriziats und derartiger Machtkonzentration innerhalb
weniger Familien.
Realien
Tatsachen, Fakten
Reallasten
Zusammenfassung für Zehnt, Hand- und Spanndienste usw.
Realsteuern
Grundsteuer und andere Grundstückssteuern
Receptur
von lat. recipere = empfangen; Einnahmestelle, Kasse
Recompons
[<frz.]: Vergütung, Bargeldentschädigung.
Regalien
Hoheitsrechte
Regesten
Zusammenfassung von Urkunden, nur Wesentliches enthaltend
Reiber
Badeknecht, Gehilfe eines Baders.
Reidemeister
Drahtziehermeister, zumeist Eigentümer einer Manufaktur, die in der Regel Nadeln fertigte.
Verleger
Reihenfahrt
Wettbewerbsregelung: nur ein Schiff, das an der Reihe und vollbeladen war, durfte
die Reise antreten
Reißiger Knecht
Bezeichnung für einen berittenen Söldner zum Schutze eines Reise- oder Kaufmannszuges
remonstriren
Widerspruch erheben
Renneboeme
Schlagbäume
Repertorium
Nachschlagewert, Namens- oder Sachverzeichnis
Repudiation
[<lat.]: Verwerfung, Zurückweisung, Aufhebung einer Verbindung, Ausschlagen eines Vermächtnisses
repudiatus
[lat.]: geschieden
Requirent
Antragsteller
res [lat, „Sache"]:
in juristischen Quellen häufig vorkommender, meist mit genauerer Bestimmung der Sache verbundener Begriff, z. B. r. communes (der Gemeinde, Stadt gehörende Sachen), r. dividua (teilbare Sache), r. dubiae (zweifelhafte Sache), r. factae (unstreitige Tatsache), r. litigiosa (streitige Sache), r. mobiles (bewegliche Sachen), r. nullius (herrenlose Sache).
res privata [lat.]:
private Rechtssphäre des Bürgers.
Resch / Ris / Rys
Reisig
Reskript
Antwort, Bescheid oder Verfügung
respectus parentelae [lat.]:
Prinzip, verwandtschaftliche Beziehungen als 7l Ehehindernis zu berücksichtigen.
responsum [lat.]:
Rechtsgutachten, Antwort. - responsa prudentium: juristische Gutachten, die von Juristen bzw. Rechtsgelehrten oder auch von den Juristenfakultäten als Spruchkollegium von Privatpersonen und Gerichten eingeholt wurden.
Restanten
Außenstände
Restitution
Wiederherstellung des früheren Rechtsstandes
Revers
Bestätigung, im Lehnsrecht des Beliehenen über die Beleihung und die
übernommenen Pflichten
Rezeß
Zurücktreten, Abschied
Schriftlich niedergelegtes Ergebnis von Verhandlungen; berühmt die Hanse-Rezesse.
Ris
Reis, Rute, Zweig
Rivier
Fluß
Rodel / Rotel
Schriftrolle (lat. "rotula": Rädchen)
Rottmeister
Führer einer Rotte (10 Mann), Gruppe
Rottzehnt
Zehnt auf neu urbar gemachten Grundstücken
Rüge [<mhdt.]: alter Rechtsbegriff, der sowohl die gerichtliche Anklage bzw. Anzeige als auch die
Gerichtsbarkeit bzw. den Gerichtsbezirk bezeichnete; in Sachsen auch svw. Dorfordnung sowie förmlicher Vorbehalt eines nicht ausgeübten Rechtsanspruchs (hielt z.B. der Kläger die R.frist nicht ein, verlor er das R.recht, seine Sache vor dem R.gericht, auch R.amt genannt, vorzubringen).
Rügegericht
a) Bauergericht;
b) alte, dem Bauergericht ähnliche Form der Dorfgerichtsbarkeit, bei der das Vorbringen von Rüge im Mittelpunkt stand. Am Rügetag wurden alle das Dorfleben betreffenden Angelegenheiten vor der
versammelten Gemeinde vom Richter und den Schöffen verhandelt und entschieden, z. B. Streitfälle, Käufe und Verkäufe, Vormundschaftssachen, Schöffenwahl sowie geringfügige Vergehen. Für einige Orte haben sich in den Gerichtsbüchern R.s-Protokolle erhalten, für einige Orte auch Rügebücher (z. B. Frauenstein/Erzgebirge, 1598/1600).
Rügemeister Obmann, Sprecher, des Rügegerichts (auch Rügegraf genannt).
Rügepflicht [<mhdt.] schon aus fränkischer Zeit bekannte Verpflichtung, Rechtsverletzungen zu rügen, d.h. in der Gerichtsversammlung (Ding) anzuzeigen;
lässt sich im Verbreitungsgebiet des Gemeinen Sachsenrechts (Sachsenspiegel) bis ins 19. Jh. nachweisen. Die R. war auch in
nachreformatorischer Zeit nicht nur auf Feld- und Forstrügsachen beschränkt, sondern erstreckte sich z. T. sogar auf die Hochgerichtsbarkeit.
rusticus conducticus [lat.]: Pächter; Zinsbauer
rust., rusticus: Bauer
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